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§ 1 1) Die Feldmarksgenossenschaft Elvese ist ein Realverband nach dem Realverbandsgesetz vom 4. November 1969. Sein Name ist Feldmarksgenossenschaft Elvese. Er hat seinen Sitz im Ortsteil Elvese des Fleckens Nörten-Hardenberg. 2) Der Verbandsbereich (§ 17 Abs. 4 des Gesetzes) ist das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Elvese. § 2 Die hauptsächlichen Gegenstände des Verbandsvermögens sind im Vermögensverzeichnis (Anlage A) aufgeführt. Der Vorstand hat das Verzeichnis bei Änderungen fortzuschreiben. § 3 1) Ein Verbandsanteil steht den jeweiligen Eigentümern aller Grundstücke im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Elvese zu, die an einem Verkoppelungsverfahren teilgenommen haben (mit Ausnahme der öffentlichen Straßen, der Anlagen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und der Gewässer erster und zweiter Ordnung und der Ländereien des Carl Graf von Hardenberg). 2) Die Grundstücke nach Abs.1, ihre Größe und ihre derzeitigen Eigentümer sind in dem Mitgliederverzeichnis (Anlage B) aufgeführt. Wechselt ein Grundstück den Eigentümer, so hat bei einem Wechsel durch Erbgang der Erbe, bei einem Wechsel aufgrund Vertrages der Veräußerer dem Vorstand die Änderung unter Vorlage der urkundlichen Belege anzuzeigen. Der Vorstand hat das Mitgliederverzeichnis zu berichtigen. Jedes Mitglied hat dem Vorstand Änderungen anzuzeigen. 3) Zeigt ein Mitglied den Wechsel des Eigentums an einem Grundstück nach Abs. 1 nicht an, so bleibt es dem Verband gegenüber neben dem Erwerber berechtigt und verpflichtet. II. DER VORSTAND § 4 1) Der Vorstand des Realverbandes besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer. Er wird von der Mitgliederversammlung für sechs Jahre gewählt. Für den zweiten Vorsitzenden und den Schriftführer ist ein Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist, auch mehrfach, zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist für den Rest der Wahlzeit ein Nachfolger zu wählen. Der erste Vorsitzende wird bei Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden vertreten. 2) Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder und Stellvertreter vorzeitig abberufen. Diese können ihr Amt vorzeitig niederlegen. Wird ein Vorstandsmitglied oder ein Stellvertreter entmündigt oder wird ihm durch Richterspruch die Fähigkeit entzogen, öffentliche Ämter zu bekleiden, so scheidet er damit aus dem Vorstand aus, im übrigen endet das Amt der einzelnen Vorstandsmitglieder und Stellvertreter erst, wenn dafür nach Ablauf der Wahlzeit ein Nachfolger gewählt worden ist. § 5 1) Die Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung unter Leitung des ältesten anwesenden und dazu bereiten Mitglieds in getrennten Wahlgängen in offener Wahl gewählt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen der Anwesenden erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. 2) Im Anschluß an die Wahl werden die Gewählten von dem Wahlleiter auf ihre Obliegenheiten verpflichtet. Ihre Namen und Anschriften sind unverzüglich nach der Wahl der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. § 6 Der Vorstand führt die Geschäfte des Realverbandes. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen, 2. über alle nicht der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten zu beschließen, 3. das Verbandsvermögen zu verwalten und für die Instandhaltung der Wege und Gewässer zu sorgen, die der Realverband zu unterhalten hat. § 7 1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Tagen zur Sitzung ein, sooft die Geschäftslage es erfordert. In Eilfällen kann auch mündlich oder telefonisch und mit kürzerer Frist geladen werden. Auf Antrag eines anderen Vorstandsmitglieds muß der Vorsitzende jederzeit und unverzüglich eine Sitzung anberaumen. 2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder oder zwei Vorstandsmitglieder und ein Stellvertreter anwesend sind; er beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß abgelehnt. 3) Die Beschlüsse des Vorstandes hat der Schriftführer in einer Niederschrift unter Angabe von Ort, Datum und Teilnehmern festzuhalten. Die Niederschrift ist von allen Teilnehmern der Vorstandssitzung zu unterschreiben. § 8 Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die der Realverband verpflichtet werden soll, sind von dem ersten oder zweiten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Stellvertreter in der Weise abzugeben, daß die Zeichnenden ihren Namen als Unterschrift unter den des Realverbandes setzen. III. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG § 9 Die Mitgliederversammlung wählt den Rechnungsführer und die Abschlußprüfer; sie beschließt über folgende nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes ihrer Beschlußfassung vorbehaltenen Angelegenheiten: 1. die Satzung und Änderungen der Satzung, 2. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, 3. eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für den Vorstand, 4. den Verzicht auf Ansprüche oder die Stundung von Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder, 5. den jährlichen Haushaltsplan des Verbandes, sofern seine Aufstellung von der Aufsichtsbehörde verlangt wird, 6. die Aufnahme von Darlehen und Verpflichtungsgeschäfte, durch die der Realverband für mehr als drei Jahre zu Leistungen verpflichtet wird, 7. die Verfügung über Grundstücke und dingliche Rechte, sowie die Verpflichtung zu solchen Verfügungen, 8. die Verwendung der Überschüsse, 9. Beiträge oder sonstige Leistungen der Mitglieder an den Verband, 10. die unentgeltliche Übertragung von Verbandsvermögen auf Mitglieder, 11. die Aufhebung und Umwandlung von Rezeßpflichten sowie die Verwendung von Ablösungsbeträgen, 12. die Stellungnahme zu einer Auflösung oder einer Umgestaltung des Verbandes durch die Aufsichtsbehörde, 13. einen Antrag an die Aufsichtsbehörde gemäß § 43 des Gesetzes, 14. eine Vereinbarung über die Übernahme der Aufgaben des Verbandes durch die Gemeinde, 15. die Stellungnahme zu einer Übertragung der Aufgaben des Verbandes auf einen Wasser- und Bodenverband und außerdem über folgende Angelegenheiten 16. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Rechnungsführers, die Wahl der Abschlußprüfer, 17. die Führung von Prozessen und den Abschluß von Vergleichen. § 10 Die Mitgliederversammlung ist durch den ersten Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Unterbleibt die Einberufung der jährlichen oder trotz Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so kann jedes Mitglied von der Aufsichtsbehörde verlangen, daß diese die Mitgliederversammlung einberuft (§ 22 Abs. 3 des Gesetzes). § 11 (vgl. § 23 des Gesetzes) 1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Der Ehegatte und jeder volljährige Abkömmling eines Mitglieds gelten als bevollmächtigt, solange das Mitglied dem Realverband gegenüber keine gegenteilige schriftliche Erklärung abgegeben hat. 2) Hat ein Mitglied mehr als zwei Fünftel aller Stimmrechte, so ruht der über zwei Fünftel hinausgehende Stimmenanteil bei der Abstimmung. 3) Steht ein Verbandsanteil einer Erbengemeinschaft oder einer anderen Personenmehrheit zu, so ist die Stimmabgabe für diesen Verbandsanteil ungültig, wenn die Inhaber des Anteils nicht einheitlich abstimmen. Diejenigen, die abwesend sind, müssen die Abstimmung der anwesenden Mitinhaber des Verbandsanteils auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie ihr nicht zugestimmt haben. § 12 (vgl. § 24 des Gesetzes) 1) Die Mitglieder oder ihre Vertreter sind zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern, die dem Realverband ihre Anschrift nicht angezeigt haben, brauchen nicht geladen zu werden. Zur Mitgliederversammlung kann auch durch Bekanntmachung (§ 17 Abs. 4 des Gesetzes) geladen werden. Die Bekanntmachung wirkt auch gegenüber Mitgliedern und Vertretern von Mitgliedern, die nicht im Verbandsbereich wohnen. 2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie nach Abs. 1 ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens drei Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern persönlich erschienen sind. § 13 (vgl. § 25 des Gesetzes) 1) Ein Beschluß der Mitgliederversammlung kommt zustande, wenn die Mitglieder, die für den Beschluß gestimmt haben, mehr Stimmrechte besitzen, als die, die gegen ihn gestimmt haben (einfache Mehrheit). 2) Über die in § 9 Nrn. 1, 4, 10 bis 15 genannten Angelegenheiten darf nur abgestimmt werden, wenn Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln aller Stimmrechte anwesend oder vertreten sind. Ist dies der Fall, so kommt der Beschluß zustande, wenn Mitglieder mit mehr als der Hälfte aller Stimmrechte dafür gestimmt haben. Sind weniger als zwei Drittel aller Stimmrechte vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser kann ohne Rücksicht auf den Umfang der vertretenen Stimmrechte abgestimmt werden; für die Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Zwischen der ersten und der zweiten Versammlung muß eine Frist von mindestens drei Tagen liegen. Die Ladung zur zweiten Versammlung kann mit der zur ersten verbunden werden. Im übrigen gilt § 12 Abs. 1 auch für die zweite Ladung. § 14 1) Der Schriftführer hat über die Sitzung unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied kann Einsicht in die Niederschrift verlangen. 2) Aus der Niederschrift muß zu ersehen sein: die ordnungsgemäße Ladung, Ort und Zeit der Versammlung, die Teilnehmer und der Umfang ihrer Stimmrechte (im Falle der Vertretung sind auch die Vertreter mit aufzuführen), die Anträge, Beschlüsse, Wahlen, Abstimmungs- und Wahlergebnisse, sowie Bekanntmachungen des Vorstandes. IV. WIRTSCHAFTSFÜHRUNG § 15 1) Der Rechnungsführer des Realverbandes wird wie die Vorstandsmitglieder gewählt. Er hat auf Verlangen des Vorstands an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der Vorstand kann ihm eine Dienstanweisung geben. Über seine Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. 2) Der Rechnungsführer zieht die Einnahmen des Verbandes, sowie Beiträge und Leistungen von den Mitgliedern ein. Er darf Zahlungen nur auf schriftliche Anweisung des ersten Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten. § 16 1) Der Vorstand hat unter Mitwirkung des Rechnungsführers jeweils innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres die Jahresrechnung des Realverbandes aufzustellen. Die Mitgliederversammlung wählt für deren Prüfung zwei Abschlußprüfer. Sie kann die Prüfung auch einer anderen geeigneten Prüfstelle übertragen. Die Abschlußprüfer werden wie die Vorstandsmitglieder gewählt. 2) Der Vorstand hat die Jahresabrechnung und das Prüfungsergebnis mit den notwendigen Unterlagen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen, sofern diese den Realverband nicht von der Vorlage befreit hat. Eine Ausfertigung der Jahresabrechnung und des Prüfungsergebnisses sind außerdem zwei Wochen hindurch zur Einsicht aller Mitglieder auszulegen. In der nächsten Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Beschluß über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und des Rechnungsführers herbeizuführen. Hat die Aufsichtsbehörde die Jahresabrechnung beanstandet, so darf die Mitgliederversammlung Entlastung nicht erteilen, ehe die Aufsichtsbehörde bestätigt, daß die Beanstandungen ausgeräumt sind. V. AUFSICHT § 17 Der Realverband untersteht der Aufsicht des Landkreises Northeim nach näherer Maßgabe der §§ 32 bis 36 des Gesetzes. Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 18 Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind den Mitgliedern mit der Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde durch Aushang im Gemeindekasten der Gemeinde Nörten-Hardenberg bekanntzugeben. § 19 Für Bekanntmachungen des Realverbandes gelten im übrigen die Bestimmungen über Bekanntmachungen der Gemeinde Nörten-Hardenberg entsprechend. § 20 Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10. November 1972 beschlossen. Sie tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Elvese, den 30.07.1973 Feldmarksgenossenschaft Elvese
Genehmigung Vorstehende Satzung der Feldmarksgenossenschaft Elvese vom 10.11.1972 wird hiermit gemäß § 17 Abs.2 des Realverbandsgesetzes vom 4. November 1969 (Nieders. GVBl. S.187) aufsichtsbehördlich genehmigt. Northeim, den 30. August 1973 Landkreis Northeim |